Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission, die Bezirksgerichtskasse sei anzuweisen, die für den Prozess beim Arbeitsgericht Zürich verlangten und von B._____ aus eigenen Mitteln persönlich einbezahlten beiden Kautionsbeträge von zusammen Fr. 18'000.– im nicht beanspruchten Umfang von Fr. 17'083.– an diese zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde vorgetragen, in den Kautionsbeschlüssen vom 23. Mai und 12. Juni 2007 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kautionen für die den Kläger „allenfalls treffenden Prozesskosten und einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei“