Die für den Prozess vor Arbeitsgericht nicht beanspruchte Kaution sei daher im Betrage von Fr. 17'083.– an B._____ zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien nicht erfüllt (act. 2/4). 3. Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2007 hielt das Zentrale Inkasso unter Hinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 i.S. X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft gegen Obergericht des Kantons Zürich an seiner Verrechnungserklärung fest (act. 2/5 [VB060002]). Zur Begründung wurde sodann entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Be- -3-