Dieser sei die Rückerstattung der Kaution zugesagt worden, soweit sie nicht im betreffenden Prozess vor Arbeitsgericht beansprucht werde. Diese Abmachung sei nicht nur den Bankbelegen zu entnehmen, sie ergebe sich auch aus der Stundungsvereinbarung (Abzahlungsmodus), die sein Mandant bereits geraume Zeit vor Beginn des Prozesses vor dem Arbeitsgericht mit der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich eingegangen sei. Dieser habe die Abzahlungsvereinbarung stets eingehalten und dies auch gegenüber B._____ bestätigt. Die für den Prozess vor Arbeitsgericht nicht beanspruchte Kaution sei daher im Betrage von Fr. 17'083.– an B._____ zurückzuzahlen.