2. Mit Schreiben vom 24. September 2007 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner darauf hin, dass aus den Überweisungsbelegen der Bank ersichtlich sei, dass B._____ die Kautionszahlungen von insgesamt Fr. 18'000.– geleistet habe. Dieser sei die Rückerstattung der Kaution zugesagt worden, soweit sie nicht im betreffenden Prozess vor Arbeitsgericht beansprucht werde.