{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070035_2007-12-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB070035U.pdf", "Checksum": "832a39d3b98c832018c80c73ff220f12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:15", "Checksum": "f3aef1df1c1ccccb9fb198c426cbdd70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\n5. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Zweckgebundenheit der Drittzahlung verbiete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verrechnung mit Schulden der Prozesspartei aus früheren Verfahren (vorne E. I.4),\nist zu entgegnen, dass der säumige Schuldner sich der drohenden Verrechnung mit Schulden aus anderen Gerichtsverfahren (dazu ZR 75 [1976] Nr. 6)\njederzeit zum Schaden Gerichtskasse mit Erfolg entziehen könnte, indem er\neinen Dritten mit der Zahlung der Schuld beauftragte. Es stellt sich im Rahmen der Verrechnungsproblematik auch die Frage, weshalb der Dritte der\nkautionspflichtigen Partei die finanziellen Mittel nicht direkt zur Verfügung\nstellt. Es spricht eine gewisse Tatsachenvermutung dafür, dass bei Auflage\neiner Kaution gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO (unbezahlte Gerichtskosten oder\nBussen), wie im vorliegenden Fall (act. 3), der Dritte seinerseits ein Rückzahlungsrisiko befürchtet. Es ist nun aber nicht einzusehen, weshalb dieses\nVerlustrisiko aus dem internen Rechtsverhältnis zwischen der Prozesspartei\nund dem Dritten dem Staat überwälzt werden sollte. Eine Rechtsgrundlage\nfindet sich dafür im Rahmen von Art. 176 OR – wie gezeigt – nicht.\n\n6. Was schliesslich die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich Kautionsleistung durch Hinterlegung von Wertschriften oder Einlegen einer Bankgarantie betrifft (vorne E. I.4 in fine), so ist zu bemerken, dass der Verkauf\n-7-\n\nhinterlegter Wertschriften eine Schuldtilgung erfüllungshalber darstellt\n(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2309). Der Gelderlös wird wie bei\nBarleistung der Kaution unabhängig davon, ob die Wertschriften von der\nProzesspartei selbst oder von einem Dritten hinterlegt wurden, auch für anderweitige ausstehende Gerichtskosten zur Verrechnung gebracht. Die\nBank, welche gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, ist sodann\nnicht gleich wie derjenige zu behandeln, der gestützt auf Art. 68 OR als Dritter für die Prozesspartei eine Kaution ohne Schuldübernahme leistet. Das\nRückforderungsrecht der Bank gründet vielmehr auf einem Vertrag mit der\nGerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei (FRANK/ STRÄU-\nLI/MESSER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N\n\n6 zu § 79 ZPO m. Hinw. auf ZR 44 Nr. 5). Das Verrechnungsrecht bestimmt\nsich diesfalls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht – wie bei\neinem Angebot zur Schuldübernahme – einer Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024]).\n\n7. Auch wenn mit der abschliessenden Stellungnahme vom 1. November 2007\n(act. 10) eine \"Bestätigung\" von B._____ vom 29. Oktober 2007 eingereicht\nwurde, wonach sie \"bezüglich der Kautionsrückforderung, im Fall A._____ /\nA'._____ AG, juristisch durch Dr. iur. X._____ vertreten werde\" (act. 11), ist\nB._____ nicht Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Weder aus act.\n11 geht nämlich hervor, noch ist den Eingaben vom 12. Oktober und 1. November 2007 (act. 1 und 10) zu entnehmen, dass die Beschwerde auch in\nihrem Namen erhoben wird. Ob – wie der Beschwerdeführer in act. 10 ausführt – B._____ ein eigenes, schützenswertes Interesse an einer Rückerstattung der Kautionszahlungen hat, ist hier daher ohne Relevanz.\n\n8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung ist ihm damit nicht zuzusprechen.\n\nDie Verwaltungskommission beschliesst:\n-8-\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 198.– Schreibgebühren\nFr. 57.– Zustellgebühren und Porti\nFr. 755.– Total\n\n3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\n5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}