{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070035_2007-12-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB070035U.pdf", "Checksum": "832a39d3b98c832018c80c73ff220f12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:15", "Checksum": "f3aef1df1c1ccccb9fb198c426cbdd70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\n6. Der Beschwerdeführer nahm am 1. November 2007 abschliessend Stellung,\nindem er vorbrachte, zwar verlange er die Rückerstattung des Betrags von\nFr. 17'083.– an B._____. Diese habe seinem Rechtsvertreter mit Schreiben\nvom 29. Oktober 2007 aber ausdrücklich bestätigt, selbst ein schützenswertes Interesse an der Rückzahlung zu haben (act. 10 und 11).\n\nII.\n\n1. Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der\nnächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos und der Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (LS\n212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1\nGVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid\noder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie so lange\nzulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht\n(Satz 2).\n\n2. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S. von § 73 ZPO kann durch\neinen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönlichen Leistung\nbesteht (Art. 68 OR). Da die Gerichte verpflichtet sind, derartige Zahlungen\nentgegen zu nehmen, darf aus der blossen Entgegennahme der Kautionsleistung durch einen Dritten nicht bereits eine Zustimmung zur Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abgeleitet werden. Insbesondere ist auch\n-5-\n\neine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme, die grundsätzlich aus den \"Umständen\" abgeleitet werden kann, zu verneinen, haben\ndie Gerichte doch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher\nzum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mit\nder Rückforderung seitens des \"neuen\" Kautionsschuldners führen würde.\nDer Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist sodann gemäss Art. 176\nAbs. 3 OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom\nÜbernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Da für das Arbeitsgericht Zürich im vorliegenden Fall erkennbar war, dass nicht die Partei des\nZivilprozesses (heutiger Beschwerdeführer) die Zahlung leistete, könnte mit\nder Kautionsleistung von B._____ grundsätzlich ein stillschweigender Antrag\nfür eine Schuldübernahme vorgelegen und die Entgegennahme der Kautionsleistung im Betrage von insgesamt Fr. 18’000.– seitens des Arbeitsgerichts Zürich die gesetzliche Vermutung eines Schuldnerwechsels ausgelöst\nhaben (vgl. VB060002, E. 5; VB010039, E. 5 S. 6). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR aber widerlegbar\nund sie setzt voraus, dass die Zahlung oder sonstige Handlung im eigenen\nNamen des Übernehmers und nicht etwa in Vertretung des ursprünglichen\nSchuldners vorgenommen wurde. Der Übernahmewillen muss vom Handelnden überdies klar zum Ausdruck gebracht worden sein\n(GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, 8.A., Allg. Teil,\nBd. II, N 3792; BSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8; BGE 54 II 280 ff.; 88 II\n360).\n\n4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers äusserte B._____ einen klaren\nÜbernahmewillen dadurch, dass sie die Kaution für das Arbeitsgericht erkennbar nur im Umfang des Prozessrisikos des hängenden Verfahrens leistete und keinesfalls ein weiteres Verrechnungsrisiko für ausstehende Kosten\nanderer Prozesse eingehen wollte. Da die Gerichte Zahlungen für Kautionsschulden auch von Dritten annehmen müssen, darf indessen aus der blossen Entgegennahme einer Kautionsleistung nicht ohne Weiteres auf die Zustimmung zu einer von Dritten offerierten Schuldübernahme geschlossen\nwerden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn sich der Schuldnerwechsel\n-6-\n\nals für den Gläubiger nachteilig erweist. Gegen eine stillschweigende Zustimmung zu einem Schuldnerwechsel durch Entgegennahme der Beweiskautionen von insgesamt Fr. 18’000.– spricht vorliegend, dass der Beschwerdegegner als Gläubiger nicht nur potenzieller Verrechnungseinreden\n(vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 [VB060002]\n= act. 2/5), sondern solcher für bereits bestehende Forderungen im Betrage\nvon Fr. 19'140.95 (vorne E. I.1) verlustig gegangen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde auch nicht mehr, dass er wegen ausfallender Ratenzahlungen für die ausstehenden Gerichtskosten wiederholt\nbetrieben werden musste. Die gesetzliche Vermutung i.S. von Art. 176 Abs.\n3 OR hat daher im vorliegenden Fall als widerlegt zu gelten, so dass eine\nSchuldübernahme durch B._____ zu verneinen ist.\n\n"}