{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070035_2007-12-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB070035U.pdf", "Checksum": "832a39d3b98c832018c80c73ff220f12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:15", "Checksum": "f3aef1df1c1ccccb9fb198c426cbdd70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2007 VB070035\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB070035/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Vizepräsident Dr. H.A. Müller, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak und\nlic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 5. Dezember 2007\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer und Kläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution in Sachen\nA.______ ca. A'._____ AG (AN070343)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Mit Verrechnungsanzeige vom 19. September 2007 teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, der frei gewordenen Prozesskaution seines Klienten in der Höhe von Fr. 17'083.– (Entscheid\ndes Arbeitsgerichts Zürich vom 27. August 2007 [AN070343]; vgl. act. 2/2)\nstünden offene Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 19'140.95 (Entscheid des\nBezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2006 [GG050755]) gegenüber. Das\nGuthaben der Kasse reduziere sich damit auf Fr. 2'057.95; für diese offene\nKostenforderung sei mit seinem Mandanten eine Teilzahlungsvereinbarung\nabgeschlossen worden (act. 2/3).\n\n2. Mit Schreiben vom 24. September 2007 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner darauf hin, dass aus den Überweisungsbelegen der Bank ersichtlich sei, dass B._____ die Kautionszahlungen\nvon insgesamt Fr. 18'000.– geleistet habe. Dieser sei die Rückerstattung der\nKaution zugesagt worden, soweit sie nicht im betreffenden Prozess vor Arbeitsgericht beansprucht werde. Diese Abmachung sei nicht nur den Bankbelegen zu entnehmen, sie ergebe sich auch aus der Stundungsvereinbarung (Abzahlungsmodus), die sein Mandant bereits geraume Zeit vor Beginn\ndes Prozesses vor dem Arbeitsgericht mit der Kasse des Bezirksgerichtes\nZürich eingegangen sei. Dieser habe die Abzahlungsvereinbarung stets eingehalten und dies auch gegenüber B._____ bestätigt. Die für den Prozess\nvor Arbeitsgericht nicht beanspruchte Kaution sei daher im Betrage von Fr.\n17'083.– an B._____ zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien nicht erfüllt (act. 2/4).\n\n3. Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2007 hielt das Zentrale Inkasso unter\nHinweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006\ni.S. X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft gegen Obergericht des Kantons Zürich an seiner Verrechnungserklärung fest (act. 2/5 [VB060002]). Zur\nBegründung wurde sodann entgegnet, es treffe nicht zu, dass der Be-\n-3-\n\nschwerdeführer die vereinbarte Teilzahlungsvereinbarung stets eingehalten\nhabe. Das Zentrale Inkasso habe wegen ausgebliebener Ratenzahlungen\nbereits zweimal gegen ihn die Betreibung einleiten müssen. Es werde darauf\nhingewiesen, dass gegen die angezeigte Verrechnung Kostenbeschwerde\nbei der Verwaltungskommission des Obergerichts erhoben werden könne\n(act. 2/1).\n\n4. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer\nder Verwaltungskommission, die Bezirksgerichtskasse sei anzuweisen, die\nfür den Prozess beim Arbeitsgericht Zürich verlangten und von B._____ aus\neigenen Mitteln persönlich einbezahlten beiden Kautionsbeträge von zusammen Fr. 18'000.– im nicht beanspruchten Umfang von Fr. 17'083.– an\ndiese zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde vorgetragen, in den Kautionsbeschlüssen vom 23. Mai und 12. Juni 2007 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kautionen für die den Kläger „allenfalls treffenden Prozesskosten und einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei“\nbestimmt seien (act. 2/2; act. 3). B._____ habe die Kautionen von insgesamt\nFr. 18'000.– gestützt auf diese Zusage im eigenen Namen und auf eigene\nRechnung über ihre Bank und ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Kautionsbeschlüsse bei der Bezirksgerichtskasse einbezahlt. Dazu werde nötigenfalls Edition der Bankbelege verlangt. Der vorliegende Sachverhalt sei\nmit demjenigen des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 30. März\n2006 nicht identisch (vgl. vorne E. I.3). Wenn die Zahlung von dritter Seite\nzu einem festgelegten Zweck erfolge, wie hier zur Deckung der Kosten des\nProzesses AN070343 vor Arbeitsgericht, so dürfe sie unter keinem Titel für\nanderweitige Gerichtsschulden einer Prozesspartei herangezogen werden.\nEs sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Kasse sich nicht an\ndie in den Kautionsbeschlüssen abgegebenen Zusicherungen bezüglich\nVerwendungszweck der Kaution halte. Es sei auch nicht einzusehen, wieso\nder Dritte, der Barzahlung leiste, schlechter gestellt sein sollte als derjenige,\nder die Kaution durch Hinterlegung von Wertschriften oder durch Einlieferung einer Bankgarantie erbringe (act. 1).\n-4-\n\n5. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 auf\neine Beschwerdeantwort, wies aber gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 19. September 2007 neu ein Guthaben von Fr. 1'857.95 aus\n(Fr. 18'940.95 ./. Fr. 17'083.–; vgl. vorne E. I.1; act. 6).\n\n"}