8. Die Kostenbeschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfahrenskosten fallen damit ausser Ansatz (§ 66 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer kann keine Prozessentschädigung zugesprochen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, um einer Partei eine solche zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 14a zu § 68 ZPO). _________________________