Nachdem aber feststeht, dass von einem bedeutend tieferen Nachlasswert von Fr. 1'945'831.-- auszugehen ist, ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vom Einzelrichter erwähnten einfachen Erbenermittlung, dem für die Ernennung des Willensvollstreckers notwendigen Aufwand sowie der Höhe des Nachlasswerts ermessensweise von den festgesetzten Fr. 3'500.-- gestützt auf § 6 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Die Verwendung gerichtsinterner Richtlinien für die Gebührenfestsetzung in Abhängigkeit von der Höhe des Nachlasses dient sowohl der Gleichbehandlung der Rechtsuchenden wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip.