Der Beschwerdegegner ist als Richtwert für die Gebührenfestsetzung nach eigener Darstellung zur Hauptsache von einem Nachlasswert in Höhe von Fr. 5'201'000.-- ausgegangen. Nachdem aber feststeht, dass von einem bedeutend tieferen Nachlasswert von Fr. 1'945'831.-- auszugehen ist, ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vom Einzelrichter erwähnten einfachen Erbenermittlung, dem für die Ernennung des Willensvollstreckers notwendigen Aufwand sowie der Höhe des Nachlasswerts ermessensweise von den festgesetzten Fr. 3'500.-- gestützt auf § 6 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen.