Anlässlich der Erbteilung vom (...) 1977 nach dem Tod des Ehegatten der heutigen Erblasserin wurde diese Liegenschaft den gemeinsamen Nachkommen zu gesamter Hand belastet mit der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Witwe zugeteilt. Das Nachlassvermögen ist als Bemessungskriterium daher in dem für die Gebührenfestsetzung betreffend Testamentseröffnung massgeblichen Betrag von Fr. 1'945'831.– (Fr. 5'506'831.–./. Fr. 3'561'000.–) einzusetzen. Der Beschwerdegegner ist als Richtwert für die Gebührenfestsetzung nach eigener Darstellung zur Hauptsache von einem Nachlasswert in Höhe von Fr. 5'201'000.-- ausgegangen.