7. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Das steuerbare Vermögen wurde in der Steuererklärung 2005 mit Fr. 5'506'831.-- ausgewiesen, wovon Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." in R. (SG) fallen. Anlässlich der Erbteilung vom (...) 1977 nach dem Tod des Ehegatten der heutigen Erblasserin wurde diese Liegenschaft den gemeinsamen Nachkommen zu gesamter Hand belastet mit der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Witwe zugeteilt.