vermögens von der Nutzniesserin, nicht von den Grundeigentümern, zu versteuern sei. Die Eigentumsverhältnisse seien aus der Kopie des "Teilaktes über den Nachlass" des vorverstorbenen Ehemanns vom (...) 1977 ersichtlich, wonach die Liegenschaft den Nachkommen als blosses "Nackteigentum" zugeschieden worden sei.