Das gesamte Vermögen werde darin mit Fr. 5'500'000.-- deklariert, wovon der Betrag von Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." entfalle, bei welcher es sich aber um blosses Nutzniessungsvermögen der Erblasserin handle, welches nicht in den Nachlass falle, da die Nachkommen Grundeigentümer der Liegenschaft seien. Die Steuergesetzgebung sehe indessen vor, dass der Wert derartigen Nutzniessungs- -6-