6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, das Nachlassinventar der Steuerbehörde liege zwar noch nicht vor, hingegen könne eine Kopie der letzten Steuererklärung 2005 am bisherigen Wohnsitz der Erblasserin in R. (SG) vorgelegt werden. Das gesamte Vermögen werde darin mit Fr. 5'500'000.-- deklariert, wovon der Betrag von Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." entfalle, bei welcher es sich aber um blosses Nutzniessungsvermögen der Erblasserin handle, welches nicht in den Nachlass falle, da die Nachkommen Grundeigentümer der Liegenschaft seien.