Als Bemessungskriterien seien insbesondere das tatsächliche Streitinteresse bzw. das Nachlassvermögen sowie der gerichtliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei als Richtwert für die Gebührenfestsetzung zur Hauptsache der Nachlasswert bzw. das steuerbare Vermögen in Höhe von Fr. 5'201'000.-- gemäss Mitteilung der Steuerbehörde Z. herangezogen worden. Die Erbenermittlung habe keine grösseren Schwierigkeiten geboten.