5. Der Einzelrichter stützt die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf § 215 Ziff. 20 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 GerGebV, wonach in summarischen Verfahren für Begehren auf einseitiges Vorbringen ein Tarifrahmen von Fr. 70.-- bis Fr. 5'000.-- zur Anwendung gelange. Als Bemessungskriterien seien insbesondere das tatsächliche Streitinteresse bzw. das Nachlassvermögen sowie der gerichtliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen.