schäften (Erbscheine, Testamentseröffnungen) ist tendenziell ein höherer Zeitaufwand auch bei einfachen Sachverhalten einzusetzen. Es rechtfertigt sich daher, den Nachlasswert bei der Erbenermittlung mit zu berücksichtigen, wie dies für die Höhe des betroffenen Kapitals bzw. den Wert des betreffenden Rechts bei der Urkundstätigkeit der Notariate bei der Gebührenfestsetzung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 27 Notariatsgesetz [LS242]).