Der neue Tarifrahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGebV enthält keine solche Ausnahmeregelung mehr. Die Berücksichtigung des Nachlasswerts erscheint auch nach dem Aequivalenzprinzip gerechtfertigt, denn obwohl die Erbschaft de lege erworben wird, dient die Erbbescheinigung den Erben doch als Legitimationsausweis gegenüber dem Grundbuchamt (Art. 18 GBV), den Handelsregisterämtern oder weiteren Amtsstellen und Behörden sowie Vertragspartnern des Erblassers wie Banken, Gläubigern, Schuldnern etc. (ZGB-KARRER, Art. 559 ZGB N 3; Beschluss vom 23. Juni 2006 [VB060012]). Die finanzielle Bedeutung des Erbscheins für den Erben steigt mithin proportional mit dem Vermögenswert der Hinterlassenschaft.