messungskriterium gleichwertig zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 26. März 2003 [VB020028] mit weiteren Hinweisen [www.obergerichtzh.ch]). Die Rechtsprechung zum altrechtlichen Tarifrahmen, wonach die Gebühr in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im Rahmen "bis Fr. 300.--, ausnahmsweise bis Fr. 1'000.--" festzusetzen war, mithin nur in aussergewöhnlichen Fällen, d.h. nur bei grossen Bemühungen oder einem sehr grossen Nachlass, höher als Fr. 300.-- angesetzt werden durfte (§ 228 altGVG), kann keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. ZR 71 Nr. 4). Der neue Tarifrahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGebV enthält keine solche Ausnahmeregelung mehr.