wichtigen Angelegenheiten eine höhere Gebühr erhoben werden kann, um die Verluste in weniger gewichtigen Geschäften auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a m. Hinw.). Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung legt die Praxis im Kanton Zürich das "tatsächliche Streitinteresse" gemäss § 1 GerGebV in nichtstreitigen Erbschaftssachen, wie Testamentseröffnungen oder Erbbescheinigungen, dahingehend aus, dass das Interesse am Verwaltungsakt grundsätzlich nach dem Nachlasswert zu bestimmen ist, so dass der Einzelrichter diesen bei der Gebührenbemessung neben dem "Zeitaufwand des Gerichts" und der "Schwierigkeit des Falls" als Be-