Die Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die als solche (neben dem Kostendeckungsprinzip) namentlich dem Äquivalenzprinzip genügen müssen, welches verlangt, dass die Gebühr sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung der Behörde an den Einzelnen bewegt, was eine gewisse Schematisierung der Gebührenordnung aber nicht ausschliesst. Bei der Bemessung der Gebühr dürfen daher in einem gewissen Masse auch das Interesse des Leistungsempfängers am nachgefragten Verwaltungsakt sowie seine wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden, so dass in ge- -4-