4. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GerGebV) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 70.– bis Fr. 5'000.–, wenn nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei fehlt oder sie nicht anzuhören ist. Die Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die als solche (neben dem Kostendeckungsprinzip) namentlich dem Äquivalenzprinzip genügen müssen, welches verlangt, dass die Gebühr sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung der Behörde an den Einzelnen bewegt, was eine gewisse Schematisierung der Gebührenordnung aber nicht ausschliesst.