Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG). Sie übt beim Einschreiten kraft Aufsichtsrechts allgemein Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (KÖLZ/BOSSHARD/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG).