1. Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte, das heisst gegen die Höhe der Gerichtsgebühr und die den Parteien auferlegten Kosten, entsprechend den §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG).