3. Mit Kostenbeschwerde vom 26. Januar 2007 beantragte der Willensvollstrecker dem Obergericht namens der Erben, die Gerichtsgebühr aufgrund des tatsächlichen Nachlassvermögens unter Kosten- und Entschädigungsfolge angemessen festzulegen, wobei vom gemeldeten Nachlassvermögen der Steuerwert des Grundeigentums "S." in R. abzuziehen sei. Der bei der II. Zivilkammer eingereichte "Rekurs" wurde am 30. Januar 2007 zur Behandlung an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Vorinstanz Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.