{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-04-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070007_2007-04-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/53AB3E76F8DBDB1DC12572E3004E6D8A_VB070007.pdf", "Checksum": "6b6ee2cb44ba36b59cfdef8c14f29c4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:19", "Checksum": "9f5be61282065c6f649202a221055471", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007\nRegeste:\nGerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen\n\n7. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Das steuerbare\nVermögen wurde in der Steuererklärung 2005 mit Fr. 5'506'831.-- ausgewiesen, wovon Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft \"S.\" in R. (SG) fallen.\nAnlässlich der Erbteilung vom (...) 1977 nach dem Tod des Ehegatten der\nheutigen Erblasserin wurde diese Liegenschaft den gemeinsamen Nachkommen zu gesamter Hand belastet mit der lebenslänglichen Nutzniessung\nzugunsten der Witwe zugeteilt. Das Nachlassvermögen ist als Bemessungskriterium daher in dem für die Gebührenfestsetzung betreffend Testamentseröffnung massgeblichen Betrag von Fr. 1'945'831.– (Fr. 5'506'831.–./.\nFr. 3'561'000.–) einzusetzen. Der Beschwerdegegner ist als Richtwert für die\nGebührenfestsetzung nach eigener Darstellung zur Hauptsache von einem\nNachlasswert in Höhe von Fr. 5'201'000.-- ausgegangen. Nachdem aber\nfeststeht, dass von einem bedeutend tieferen Nachlasswert von\nFr. 1'945'831.-- auszugehen ist, ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung\nder vom Einzelrichter erwähnten einfachen Erbenermittlung, dem für die Ernennung des Willensvollstreckers notwendigen Aufwand sowie der Höhe\ndes Nachlasswerts ermessensweise von den festgesetzten Fr. 3'500.-- gestützt auf § 6 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Die Verwendung gerichtsinterner Richtlinien für die Gebührenfestsetzung in Abhängigkeit von der Höhe des Nachlasses dient sowohl der Gleichbehandlung der\nRechtsuchenden wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie finden in der\nVerordnung über die Gerichtsgebühren eine ausreichende Rechtsgrundlage,\nsolange sie für den Richter nicht verbindlich sind, so dass er die Gebühr\nunter Beachtung des erforderlichen und getätigten Zeitaufwands sowie der\nSchwierigkeit des Falls genügend flexibel und damit dem einzelnen Fall angemessen festsetzen kann.\n-7-\n\n8. Die Kostenbeschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfahrenskosten\nfallen damit ausser Ansatz (§ 66 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer kann\nkeine Prozessentschädigung zugesprochen werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, um einer Partei eine solche zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 14a zu § 68 ZPO).\n\n_________________________\n"}