{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-04-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070007_2007-04-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/53AB3E76F8DBDB1DC12572E3004E6D8A_VB070007.pdf", "Checksum": "6b6ee2cb44ba36b59cfdef8c14f29c4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:19", "Checksum": "9f5be61282065c6f649202a221055471", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007\nRegeste:\nGerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen\n\nwichtigen Angelegenheiten eine höhere Gebühr erhoben werden kann, um\ndie Verluste in weniger gewichtigen Geschäften auszugleichen (BGE 120 Ia\n171 E. 2a m. Hinw.). Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung legt die Praxis im Kanton Zürich das \"tatsächliche Streitinteresse\"\ngemäss § 1 GerGebV in nichtstreitigen Erbschaftssachen, wie Testamentseröffnungen oder Erbbescheinigungen, dahingehend aus, dass das Interesse am Verwaltungsakt grundsätzlich nach dem Nachlasswert zu bestimmen\nist, so dass der Einzelrichter diesen bei der Gebührenbemessung neben\ndem \"Zeitaufwand des Gerichts\" und der \"Schwierigkeit des Falls\" als Bemessungskriterium gleichwertig zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom\n26. März 2003 [VB020028] mit weiteren Hinweisen [www.obergerichtzh.ch]). Die Rechtsprechung zum altrechtlichen Tarifrahmen, wonach die\nGebühr in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im Rahmen \"bis\nFr. 300.--, ausnahmsweise bis Fr. 1'000.--\" festzusetzen war, mithin nur in\naussergewöhnlichen Fällen, d.h. nur bei grossen Bemühungen oder einem\nsehr grossen Nachlass, höher als Fr. 300.-- angesetzt werden durfte (§ 228\naltGVG), kann keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. ZR 71 Nr. 4). Der\nneue Tarifrahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGebV enthält keine solche Ausnahmeregelung mehr. Die Berücksichtigung des Nachlasswerts erscheint\nauch nach dem Aequivalenzprinzip gerechtfertigt, denn obwohl die Erbschaft\nde lege erworben wird, dient die Erbbescheinigung den Erben doch als Legitimationsausweis gegenüber dem Grundbuchamt (Art. 18 GBV), den Handelsregisterämtern oder weiteren Amtsstellen und Behörden sowie Vertragspartnern des Erblassers wie Banken, Gläubigern, Schuldnern etc.\n(ZGB-KARRER, Art. 559 ZGB N 3; Beschluss vom 23. Juni 2006\n[VB060012]). Die finanzielle Bedeutung des Erbscheins für den Erben steigt\nmithin proportional mit dem Vermögenswert der Hinterlassenschaft. Andererseits haftet der Kanton Zürich den Privaten grundsätzlich für eine unrichtige Erbbescheinigung zufolge fehlerhafter oder unvollständiger Erbenermittlung durch den zuständigen Einzelrichter; die potentielle Verantwortlichkeit für daraus folgende Schäden fällt bei hohen Nachlasswerten entsprechend höher aus. Wegen der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei diesen Ge-\n-5-\n\nschäften (Erbscheine, Testamentseröffnungen) ist tendenziell ein höherer\nZeitaufwand auch bei einfachen Sachverhalten einzusetzen. Es rechtfertigt\nsich daher, den Nachlasswert bei der Erbenermittlung mit zu berücksichtigen, wie dies für die Höhe des betroffenen Kapitals bzw. den Wert des betreffenden Rechts bei der Urkundstätigkeit der Notariate bei der Gebührenfestsetzung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 27 Notariatsgesetz [LS242]).\n\n5. Der Einzelrichter stützt die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf § 215\nZiff. 20 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 GerGebV, wonach in summarischen Verfahren für Begehren auf einseitiges Vorbringen ein Tarifrahmen von Fr. 70.-- bis\nFr. 5'000.-- zur Anwendung gelange. Als Bemessungskriterien seien insbesondere das tatsächliche Streitinteresse bzw. das Nachlassvermögen sowie\nder gerichtliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei als Richtwert für die Gebührenfestsetzung zur\nHauptsache der Nachlasswert bzw. das steuerbare Vermögen in Höhe von\nFr. 5'201'000.-- gemäss Mitteilung der Steuerbehörde Z. herangezogen worden. Die Erbenermittlung habe keine grösseren Schwierigkeiten geboten.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- entspreche der am Einzelrichteramt für\nErbschaftssachen des Bezirksgerichts Meilen angewendeten \"internen\"\nGebührenregelung innerhalb des Tarifrahmens von § 6 Abs. 2 GerGebV.\nEine starre Berechnungstabelle existiere wegen des Ermessensspielraums\nnicht. Die Höchstgebühr von Fr. 5'000.-- werde regelmässig bei Nachlasswerten von mehr als Fr. 5'000'000.-- erhoben.\n\n6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, das Nachlassinventar\nder Steuerbehörde liege zwar noch nicht vor, hingegen könne eine Kopie\nder letzten Steuererklärung 2005 am bisherigen Wohnsitz der Erblasserin in\nR. (SG) vorgelegt werden. Das gesamte Vermögen werde darin mit\nFr. 5'500'000.-- deklariert, wovon der Betrag von Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft \"S.\" entfalle, bei welcher es sich aber um blosses Nutzniessungsvermögen der Erblasserin handle, welches nicht in den Nachlass falle, da\ndie Nachkommen Grundeigentümer der Liegenschaft seien. Die Steuergesetzgebung sehe indessen vor, dass der Wert derartigen Nutzniessungs-\n-6-\n\nvermögens von der Nutzniesserin, nicht von den Grundeigentümern, zu versteuern sei. Die Eigentumsverhältnisse seien aus der Kopie des \"Teilaktes\nüber den Nachlass\" des vorverstorbenen Ehemanns vom (...) 1977 ersichtlich, wonach die Liegenschaft den Nachkommen als blosses \"Nackteigentum\" zugeschieden worden sei.\n\n"}