{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-04-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070007_2007-04-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/53AB3E76F8DBDB1DC12572E3004E6D8A_VB070007.pdf", "Checksum": "6b6ee2cb44ba36b59cfdef8c14f29c4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:19", "Checksum": "9f5be61282065c6f649202a221055471", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.04.2007 VB070007\nRegeste:\nGerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB070007/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Vizepräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein\nund Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur.\nV. Girsberger\n\nBeschluss vom 22. Mai 2007\n\nin Sachen\n\nW. Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere Bruech 139,\nPostfach 881, 8706 Meilen,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 des\nEinzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen i.S. des\nNachlasses von E. betreffend Testament (EL06...)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Am 10. November 2006 reichte das Notariat Riesbach-Zürich dem Bezirksgericht Meilen eine eigenhändige letztwillige Verfügung der am 7. November\n2006 verstorbenen E. ein. Als gesetzliche Erben hinterliess sie vier Kinder\naus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Gatten. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den gesetzlichen Erben, dem Vermächtnisnehmer N. und\ndem ernannten Willensvollstrecker (W.) Kopien des Testaments vom\n26. Februar 1998 samt Ergänzung vom 31. Mai 2002 zu. Den gesetzlichen\nErben wurde angekündigt, dass die auf sie lautenden Erbbescheinigungen\nausgestellt würden, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen bestritten werde. Die Kosten der Verfügung wurden auf Fr. 4'231.-- (Fr. 3'500.--\nGerichtsgebühr, Fr. 207.-- Schreibgebühr, Fr. 170.-- Zustellungsgebühr, Fr.\n354.-- Barauslagen/Familienscheine) festgesetzt.\n\n2. Auf telefonische Anfrage des Willensvollstreckers begründete der Einzelrichter in Erbschaftssachen mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Höhe\nder festgesetzten Gerichtsgebühr.\n\n3. Mit Kostenbeschwerde vom 26. Januar 2007 beantragte der Willensvollstrecker dem Obergericht namens der Erben, die Gerichtsgebühr aufgrund\ndes tatsächlichen Nachlassvermögens unter Kosten- und Entschädigungsfolge angemessen festzulegen, wobei vom gemeldeten Nachlassvermögen\nder Steuerwert des Grundeigentums \"S.\" in R. abzuziehen sei. Der bei der\nII. Zivilkammer eingereichte \"Rekurs\" wurde am 30. Januar 2007 zur Behandlung an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Vorinstanz Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Sie hat auf Vernehmlassung verzichtet.\n-3-\n\nII.\n\n1. Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte, das\nheisst gegen die Höhe der Gerichtsgebühr und die den Parteien auferlegten\nKosten, entsprechend den §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden\n(HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Die Festsetzung der Gebühren ist ein\nAkt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt\nim Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG). Sie übt beim Einschreiten\nkraft Aufsichtsrechts allgemein Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine\nErmessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt\n(KÖLZ/BOSSHARD/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG),\ndas diese Kompetenz in § 21 lit. a und § 19 Abs. 3 seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) an die\nVerwaltungskommission delegiert hat. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§ 109 Abs. 1 GVG; vgl. act. 1 S. 3 Ziff. 2).\n\n4. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni\n1993 (GerGebV) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 70.– bis Fr. 5'000.–, wenn\nnach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei fehlt oder sie nicht anzuhören ist. Die Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die als solche (neben dem Kostendeckungsprinzip) namentlich dem Äquivalenzprinzip genügen müssen, welches verlangt, dass die Gebühr sich in einem vernünftigen\nVerhältnis zur Leistung der Behörde an den Einzelnen bewegt, was eine\ngewisse Schematisierung der Gebührenordnung aber nicht ausschliesst. Bei\nder Bemessung der Gebühr dürfen daher in einem gewissen Masse auch\ndas Interesse des Leistungsempfängers am nachgefragten Verwaltungsakt\nsowie seine wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden, so dass in ge-\n-4-\n\n"}