2. Die Staatsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von 600.– zugesprochen. -8- 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger versandt am: