6. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2006 (ZI/00417212) aufgehoben und das Zentrale Inkasso angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 20'000.–, zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit 23. Januar 2006 auszuzahlen.