rechtlich zurückbehaltenen Betrag von Fr. 20'000.-- auszuzahlen. Ein Schadenszins ist gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz ab Datum der Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrags (Pra 35 [1946] Nr. 199 E. 5), d.h. ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Dezember 2005 (vgl. act. 2/2) geschuldet, da die in § 106 Abs. 2 StPO enthaltene Pflicht zur Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte dem Schutz der Verfügungsfreiheit des Privaten über sein Vermögen gegenüber unrechtmässigen Eingriffen des Staates dient (vorne E. 4b; vgl. BGE 123 II 577 E. 4d aa, cc und ff;