Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb derjenige, der von einer Beschlagnahme einer Gattungssache (insbesondere Geld) betroffen wurde, gegenüber demjenigen, dem eine Speziessache beschlagnahmt wurde, schlechter gestellt werden sollte. Die strafprozessualen Bestimmungen (§ 96 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 StPO) stehen mithin der Verrechnung - ähnlich wie Art. 481 OR bei Spareinlagen - entgegen.