Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber die Inhaber dieser unterschiedlich gearteten Werte gleichstellen wollte, so dass die beschlagnahmten Werte rechtlich stets wie Speziessachen zu behandeln und an die berechtigte Person herauszugeben sind, sobald der Rechtsgrund für die Beschlagnahme entfallen ist. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb derjenige, der von einer Beschlagnahme einer Gattungssache (insbesondere Geld) betroffen wurde, gegenüber demjenigen, dem eine Speziessache beschlagnahmt wurde, schlechter gestellt werden sollte.