der zürcherischen Strafprozessordnung auch deshalb, weil sie bei der Beschlagnahme nicht zwischen den im Wortlaut ausdrücklich erwähnten "Gegenständen" (Speziessachen) und "Vermögenswerten" (Gattungssachen) unterscheidet. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber die Inhaber dieser unterschiedlich gearteten Werte gleichstellen wollte, so dass die beschlagnahmten Werte rechtlich stets wie Speziessachen zu behandeln und an die berechtigte Person herauszugeben sind, sobald der Rechtsgrund für die Beschlagnahme entfallen ist.