c) Für ein Verbot der Verrechnung beschlagnahmten Geldes mit Gegenforderungen des Staates spricht die Regelung in den §§ 96 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung auch deshalb, weil sie bei der Beschlagnahme nicht zwischen den im Wortlaut ausdrücklich erwähnten "Gegenständen" (Speziessachen) und "Vermögenswerten" (Gattungssachen) unterscheidet.