23. November 1960 über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) enthaltenen Anordnung, "andere Gelder" (in inländischer Währung) seien wie Barkautionen zu behandeln, kann ebenfalls nicht auf ein Verrechnungsrecht des Staates gegenüber dem Freigabeanspruch gemäss § 106 Abs. 2 StPO geschlossen werden. Hiezu fehlt es an einer klaren Regelung in einem formellen Gesetz bzw. in der Strafprozessordnung selbst. Art. 125 Ziff. 1 OR steht der Verrechnung entgegen, weil die rechtskräftig freigegebenen Vermögenswerte mit Wirkung ex nunc widerrechtlich entzogen sind.