Nach Art. 36 Abs. 1 BV müssen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein. Die Strafprozessordnung regelt die Voraussetzungen der Beschlagnahme und sieht für den Fall der Verfahrenseinstellung neben der Einziehung keine anderweitige Verfügungsberechtigung des Staates über die beschlagnahmten Vermögenswerte vor. Aus der in § 10 der Verordnung des Obergerichts vom -6-