Der vom Zentralen Inkasso zitierte BGE 107 III 142 verweist auf eben diesen Entscheid (vgl. act. 5). Für diese Auslegung spricht auch die folgende Überlegung: Die untersuchungsrichterliche Beschlagnahme stellt als hoheitlicher Akt einen schweren Eingriff des Staats in das Vermögen der betroffenen Privatperson und damit in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Nach Art. 36 Abs. 1 BV müssen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein.