Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme, die im Laufe einer Strafuntersuchung angeordnet werde, habe im Verfügungszeitpunkt ausschliesslich Sicherungscharakter. Daher sei der Staat mit Wegfall der Verfügung verpflichtet, die Werte, die er nun ohne Rechtsgrund besitze, unverzüglich herauszugeben und damit den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Für deren Verwendung zugunsten einer Verrechnung mit Forderungen des Staates verbleibe kein Raum (BGE 72 I 372 E. 4 = Pra 35 Nr. 199). Der vom Zentralen Inkasso zitierte BGE 107 III 142 verweist auf eben diesen Entscheid (vgl. act. 5).