b) Das Bundesgericht erkannte bereits in einem älteren Entscheid vom 20. September 1946 betreffend eines beschlagnahmten Barbetrags von Fr. 164'000.–, der Staat (Bund) verliere ohne weiteres jedes Recht auf den Besitz der beschlagnahmten Werte, sobald die beschuldigte Person freigesprochen worden sei. Dasselbe muss analog für die Verfahrenseinstellung gelten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme, die im Laufe einer Strafuntersuchung angeordnet werde, habe im Verfügungszeitpunkt ausschliesslich Sicherungscharakter.