a) Nach der Rechtsprechung ist eine überschüssige Prozesskaution der Prozesspartei zurückzuerstatten, soweit dem nicht das Verrechnungsrecht der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten entgegensteht. Die Zulässigkeit der Verrechnung wurde damit begründet, dass ihr Art. 125 Ziff. 1 OR (Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatz hinterlegter Sachen) nicht entgegenstehe, weil die kautionierte Summe nicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und der betroffenen Privatperson nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben sei (BGE 85 I 159 = Pra 48 Nr. 184; ZR 75 Nr. 6;