4. Nach § 96 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte "Gegenstände" und "Vermögenswerte", die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Die zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person gemäss § 106 Abs. 2 StPO "herauszugeben" oder sie sind "einzuziehen", wenn das Untersuchungsverfahren durch Einstellung abgeschlossen wird.