der Staatsanwaltschaft sei zudem für die Beträge betreffend Entschädigung und Genugtuung ausdrücklich die Verrechnung vorbehalten worden, womit (e contrario) auf eine Verrechnungseinrede betreffend die beschlagnahmten Fr. 20'000.– rechtskräftig verzichtet worden sei. Schliesslich werde auch bestritten, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, den Bezirksgerichten Zürich und Bülach sowie dem Obergericht um die gleiche öffentliche Verwaltung im Sinne von BGE 85 I 160 handle (act. 1).