Gemäss § 9 der Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) wäre der Bargeldbetrag von Fr. 20'000.– wie Wertschriften in einem Depot zu hinterlegen gewesen, womit die Verrechnung gemäss Art. 125 Ziff. 1 OR auch wegen der Verpflichtung zur Rückgabe ausgeschlossen gewesen wäre (m. Hinw. auf BSK OR I-PETER, Art. 125 N 2). Mit der Einstellungsverfügung -4-