2 OR wegen der besonderen Natur der Beschlagnahme ausgeschlossen und die entsprechende Verrechnungspraxis nicht anwendbar sei. Die Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld für nicht im Gesetz genannte Zwecke, direkt oder durch Vermischung mit Bargeld der öffentlichen Hand, und anschliessender Verrechnung sei auf jeden Fall unzulässig. Gemäss § 9 der Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) wäre der Bargeldbetrag von Fr. 20'000.– wie Wertschriften in einem Depot zu hinterlegen gewesen, womit die Verrechnung gemäss Art.