3. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Beschlagnahme sei gemäss §§ 96 ff. StPO eine provisorische Zwangsmassnahme im Sinne einer Verfügungsbeschränkung zu einem bestimmten Zweck, die aufgehoben werde, wenn die gesetzlichen Gründe dafür weggefallen seien. Als solche habe sie eine ganz andere Qualität als die Leistung einer Kaution, weshalb eine Verrechnung gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR wegen der besonderen Natur der Beschlagnahme ausgeschlossen und die entsprechende Verrechnungspraxis nicht anwendbar sei.