LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die vorliegende Beschwerde vom 28. Februar 2006 richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 17. Februar 2006 (act. 2/4). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.