VB000042]). Mit Beschwerde vom 28. Februar 2006 wird beantragt, das Zentrale Inkasso anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. Januar 2006 auszuzahlen, eventualiter die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu orientieren, dass sie diesen Betrag gemäss ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2005 an der Kasse zur Verfügung des Angeschuldigten zu halten habe (act. 1 S. 3 Abs. 4). -3-