Zur Begründung wurde angeführt, es sei weder eine deliktische Herkunft noch ein unrechtmässiger Verwendungszweck rechtsgenügend nachweisbar (act. 2/2). Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft die Überweisung des Betrags von Fr. 25'030.– (Fr. 20'000.– beschlagnahmte Barmittel + Fr. 2'800.-- Genugtuung + Fr. 2'800.– Umtriebsentschädigung ./. Fr. 570.– Kosten betr. Missbrauch von Schildern; act. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 teilte das Zentrale Inkasso des Obergerichts Rechtsanwalt lic.